Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe.
Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht, entschieden die Richter (Az. XI ZR 185/16 u.a.).
Circa 250.000 Altverträge gekündigt
In der anhaltenden Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250.000 Verträge gekündigt, deren Inhaber das Bauspardarlehen zehn Jahre oder länger nicht in Anspruch genommen haben. Der einst festgeschriebene Zinssatz ist für sie inzwischen eine wirtschaftliche Belastung. Denn viele Bausparer nutzen den Vertrag lieber als lukrative Sparanlage.
Ist der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil aber ein Kündigungsrecht. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen sind demnach also rechtens. Außerdem ist für die Kassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können.
Urteil ist richtungsweisend
Der Richterspruch entschied zwei Prozesse, die die Bausparkasse Wüstenrot mit gekündigten Kundinnen führte. Weil die obersten Zivilrichter die Linie für die gesamte deutsche Rechtsprechung vorgeben, ist das Urteil aber von größerer Bedeutung. Beim BGH sind nach Angaben des Vorsitzenden Richters Jürgen Ellenberger derzeit mehr als 100 Bauspar-Verfahren anhängig.
Die Karlsruher Richter mussten entscheiden, ob die Bausparkasse ein Kündigungsrecht hat. „Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel“, so der BGH in einer Presseerklärung zu dem Urteil.
Der XI. Zivilsenat habe in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in der Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
In einer ersten Stellungsnahme begrüßte die Wüstenrot Bausparkasse AG die Entscheidung des BGH. „Die Auffassung des Gerichts, wonach die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, rechtmäßig ist, schließt an viele Urteile vorgeordneter Gerichte (Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte) an“, teilte die Bausparkasse mit. Mit den Kündigungen könnten die negativen Auswirkungen der fortdauernden Niedrigzinspolitik auf die Bausparergemeinschaft abgefedert werden.
Hintergrund: Was die Altverträge für die Kunden attraktiv macht
Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen finden Sparer kaum mehr rentable Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus. Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen.
Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben. Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr.
Aus Sicht der Institute geht es vorrangig darum, durch regelmäßige Einzahlungen den Anspruch auf ein günstiges Darlehen zu erwerben. „Ein Bausparvertrag ist kein normaler Sparvertrag“, hatte für Wüstenrot BGH-Anwalt Reiner Hall argumentiert.
Für die unterlegenen Bausparer hatte BGH-Anwalt Peter Wassermann darauf verwiesen, dass es um langjährige Verträge gehe. Beim Abschluss wisse niemand, ob er das Darlehen in der Zukunft tatsächlich gebrauchen könne. Den Kassen hätte klar sein müssen, dass sich die Verhältnisse ändern können. „Dass jetzt eine Niedrigzinsphase eingetreten ist, darf nicht zulasten der Kunden gehen“, sagte er. (dpa-AFX / bk)
Foto: Shutterstock