Geklagt hatte eine Frau, die auf einer zunächst zweispurigen Straße den rechten Fahrstreifen befuhr. An der beidseitigen Verengung der Fahrbahn kollidierte sie mit einem LKW, der links neben ihr fuhr. Die Versicherung des Fahrers regulierte den Schaden der Frau zu 50 Prozent. Diese berief sich darauf, dass sie auf dem rechten Fahrstreifen Vorfahrt hatte und der LKW-Lenker sie offensichtlich übersah. Sie verlangte daher vollen Schadenersatz. Ihre Klage wurde jedoch auch vom BGH in letzter Instanz abgewiesen.
Laut dem Urteil hat bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung keiner der seitherigen Streifen einen Vorrang. Darauf weist ein Warnschild hin, das in Anlage 1 der Straßenverkehrsordnung als Zeichen 120 aufgelistet ist. Daher müssten sich die nebeneinander Fahrenden an der Verengung rücksichtsvoll darüber verständigen, wer als Erstes in die Engstelle einfahren darf.
Gelinge die Verständigung nicht, seien sie verpflichtet, im Zweifel jeweils dem oder der anderen den Vortritt zu lassen. Anders sei die Rechtslage dagegen bei einer einseitigen Verengung der Fahrbahn, bei der einer der beiden Fahrstreifen endet, worauf das Warnschild 121 hinweist. In diesem Fall habe der weiterführende Fahrstreifen grundsätzlich Vorrang, wobei jedoch der Spurwechsel nach dem Reißverschlussverfahren ermöglicht werden muss.