Finanzberater müssen für fehlerhafte Prognose-Rechnungen ihrer angebotenen Produkte haften – auch wenn sie dafür nicht verantwortlich sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Grundsatzurteil entschieden.
Danach ist der Vermittler verpflichtet, über alle für die Anlageentscheidung wichtigen Umstände richtig und vollständig zu informieren. Das beinhaltet unter anderem auch die Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität eines Produkts. Weist er den Kunden auf erkennbare Fehler in den Berechnungen von Fondsanbietern nicht hin, muss er dem BGH-Urteil (Az. III ZR 144/10) zufolge Schadensersatz leisten.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Ehepaar 1997 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Sie investierten 75.000 D-Mark (rund 38.300 Euro), die über einen Bankkredit finanziert wurden. Der Anlagevermittler hatte in der Beratung die mögliche Rendite anhand einer Modell-Berechnung erläutert, die er beim Fondsinitiator in Auftrag gegeben hatte.
Dieser prognostizierten Wertentwicklung lag unausgesprochen ein Ausgangswert der Beteiligung von 75.000 D-Mark zugrunde, so die Richter. Tatsächlich betrage der Anteilswert aber deutlich weniger, da rund 20 Prozent der Summe für Provisionen, Gebühren und sonstige Nebenkosten anfielen.
Der Vermittler hat es versäumt darauf hinzuweisen, dass die Modell-Berechnung des Initiators unzutreffend, zumindest aber missverständlich gewesen ist. Dadurch habe er seine Aufklärungspflicht verletzt, heißt es in der Urteilsbegründung. (ks)
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