Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2009 die Haftungsrisiken für Anlageberater nochmals verschärft (Aktenzeichen: XI ZR 264/08).
Demnach ist ein Berater dem Anleger gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Fondsprospekt einen Fehler enthielt. Sogar auf das Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers kann er sich nicht berufen. Der Berater sei „selbst zur Überprüfung des Prospektes verpflichtet“, so das Gericht.
Ein fehlerhafter Prospekt führt demnach automatisch zur Haftung des Beraters. „Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest“, urteilen die Richter lapidar. „Sie entfällt nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat“, so der BGH weiter, wofür der Berater die Beweislast trage.
Bei dem Beschluss geht es eigentlich gar nicht um die Sache selbst, sondern lediglich um eine Kostenentscheidung zu einem Verfahren, das sich – vermutlich durch einen Vergleich – bereits erledigt hat. Der BGH stellt in diesem Zusammenhang aber fest, dass die Klage gegen den Berater voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und verschärft mit seiner Begründung das Haftungsrisiko für Berater quasi „im Vorbeigehen“ enorm.
Offenbar war der Berater eine Bank, was aus dem Beschluss aber nicht eindeutig hervorgeht. Insofern stellt sich wohl – wie bereits bei der Rechtsprechung zur Offenlegung von Provisionen – die Frage, ob die gleichen Maßstäbe auch für den freien Vertrieb gelten. (sl)