BGH-Beschluss: Die Bafin hat nicht immer recht

Auch den Richtern dürfte klar sein, dass die Regelung ohne die Einbeziehung natürlicher Personen wenig Sinn macht und wahrscheinlich auch anders gewollt war. Doch so steht sie nach ihrer Interpretation nun einmal im Gesetz.

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Für die Bafin wäre das ein Albtraum: Jeder Privatmensch darf unbehelligt und unbeaufsichtigt gewerblich die Zahlungsabwicklung betreiben und damit nach Belieben fremdes Geld im Inland und ins Ausland transferieren. Ein Fest für die Schattenwirtschaft.

Die Behörde stellte deshalb klar, dass der Richterspruch sich nur auf das Strafrecht bezieht und sie den Begriff „Zahlungsinstitut“ in Hinblick auf die Aufsicht weiter fasst. Dazu zählt sie gegebenenfalls auch natürliche Personen, deren Geschäft sie demzufolge auch untersagen kann. Ob das ohne Strafandrohung viele abschrecken wird, steht auf einem anderen Blatt.

Noch vor dem Regulierungs-Tsunami

Mit dem Markt der Sachwert-Emissionen hat das Ganze nicht direkt zu tun. Kapitaltransaktionen über illegale oder semi-legale Zahlungsabwickler spielen (hoffentlich) keine Rolle. Zudem wäre noch das Geldwäschegesetz zu beachten.

Doch der Vorgang belegt zweierlei: Schon in einer frühen Phase der EU-Regulierungsflut ist es nicht gelungen, ein fehler- und widerspruchsfreies Gesetz zu formulieren, und auch die Bafin hat nicht immer recht.

Zum ersten Punkt: Das ZAG setzte 2009 eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2007 um. Sie stammte also noch aus der Zeit vor dem Beginn der Finanzkrise im Herbst 2008, die der Ausgangspunkt für den anhaltenden Regulierungs-Tsunami aus Brüssel war.

Seite drei: Aufsichtspraxis kassiert

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