Nach dem Gesetz muss jeder Wohnungseigentümer für notwendige Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum anteilig zahlen. Das im Jahr 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht erlaubt es der Gemeinschaft aber, für einzelne Maßnahmen eine andere Kostenverteilung zu beschließen. Das sorgt in vielen Fällen für Streit. Der BGH hatte deshalb zwei Verfahren aus Niedersachsen und Hessen exemplarisch unter die Lupe genommen.
Im ersten Fall (V ZR 81/23) ging es um Doppelparkplätze mit einer Hebeanlage in einer Tiefgarage in Niedersachsen, für deren Sanierung nach einem Beschluss der Eigentümerversammlung nur noch die Teileigentümer aufkommen sollten, die die Doppelparker auch nutzen. Mit seiner Anfechtungsklage dagegen blieb ein Teileigentümer nun auch vor dem BGH erfolglos.
Im zweiten Fall (V ZR 87/23) hatten die Eigentümer eines Hauses in Darmstadt beschlossen, die zum Gemeinschaftseigentum zählenden Fenster des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen – die Kosten sollte aber der Eigentümer der Dachgeschosswohnung alleine tragen. Seine dagegen gerichtete Klage blieb nun auch vor dem BGH in Karlsruhe erfolglos. (dpa-AFX)