Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Revision der Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) im Verfahren gegen die Commerzbank AG in wesentlichen Punkten stattgegeben (Az. XI ZR 183/23). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit. Damit sei klar, dass das Unternehmen von Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Entgelte für Guthaben auf Sparkonten verlangen durfte, so die VZHH. Entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG erklärte das Gericht für unzulässig. Über den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch entschied der BGH jedoch nicht, sondern verwies das Verfahren dahingehend zurück an das Berufungsgericht.
Folgenbeseitigungsanspruch wird neu verhandelt
„Das ist ein guter Tag für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der BGH schiebt mit seinem Urteil dem Versuch der Commerzbank, Kundinnen und Kunden unrechtmäßig Geld aus der Tasche zu ziehen, endgültig einen Riegel vor“, sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. Bedauerlich sei, dass das Gericht nicht über die Verpflichtung der Commerzbank, alle Betroffenen über die Unrechtmäßigkeit der Klauseln zu informieren, entscheiden konnte. „Wir sind zuversichtlich, dass das Oberlandesgericht Frankfurt das aber demnächst in unserem Sinne tun wird“, wird Klug in der Mitteilung zitiert.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg führen Verwahrentgelte den Zweck eines Sparvertrages ad absurdum. „Sparanlagen sind nach unserer Auffassung Verträge zum Ansparen. Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten einen Wertzuwachs, erläutert Klug. „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen. Betroffene Sparerinnen und Sparer sollten die Erstattung einbehaltener Verwahrentgelte verlangen“, rät die Expertin.
Mit dem Verfahren gegen die Commerzbank wollten die Hamburger Verbraucherschützer grundsätzlich juristisch klären lassen, ob Entgelte für Guthaben auf Sparbüchern oder Sparkonten zulässig sind. Mit der heutigen Entscheidung des BGH steht fest: Sie sind es nicht. „Das Urteil ist auch als ein Signal an die ganze Branche zu werten: Entgelte auf Sparguthaben sind unzulässig“, resümiert Klug.
In den ersten Instanzen hatten sich bereits das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-25 O 228/21) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 3 U 286/22) mit der Klage der Verbraucherschützer befasst.