Ein wichtige Einschränkung gibt es in diesem Urteil aber: Feriengäste im Haus sind laut BGH nur erlaubt, „wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben“. In dem Fall damals wurde davon nicht Gebrauch gemacht.
Hier liegen nun die Dinge anders. Der BGH kann sein Urteil gleich am Verhandlungstag verkünden oder dafür einen Extra-Termin ansetzen.
Nehmen Kurzzeit-Vermietungen überhand?
Unabhängig davon gelten in etlichen Kommunen mit Wohnungsnot inzwischen sogenannte Zweckentfremdungsverbote für Wohnraum.
Damit soll verhindert werden, dass Kurzzeit-Vermietungen zum Beispiel über den Unterkunftsvermittler Airbnb überhandnehmen. Wer etwa in Berlin an Feriengäste vermieten will, braucht dafür eine Genehmigung. (dpa-AFX)
Foto: Shutterstock
Mehr Beiträge zum Thema Ferienimmobilien:
Ferienimmobilien: Das Umfeld muss stimmen