Ein Urteil des BGH zur Eigenbedarfskündigung stellt Mieter schlechter als bisher. Mieter haben nun keinen Anspruch mehr auf eine Wohnung im gleichen Haus, höchstens auf Schadenersatz, zum Beispiel für die Umzugskosten.
Mieter müssen auch in Zukunft damit rechnen, dass ihnen die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf die Wohnung kündigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am Mittwoch seine bisherige Rechtsprechung, die das Landgericht München in einem Streitfall infrage gestellt hatte.
Das Urteil stellt Mieter sogar schlechter: Bisher wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn der Vermieter nicht seiner Pflicht nachkam, als Ersatz eine freie Wohnung im selben Haus anzubieten. Künftig bleibt es bei der Kündigung, der Mieter hat höchstens Anspruch auf Schadenersatz, etwa für die Umzugskosten.
Ehepaar muss Wohnung räumen
In dem Fall ging es um ältere Eheleute aus München, die nach mehr als 30 Jahren ihre Mietwohnung räumen sollen. Sie können immerhin noch einmal auf das Landgericht hoffen. Es muss den Fall neu verhandeln, weil wichtige Informationen fehlen.
Das Haus gehört inzwischen vier Geschäftspartnern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Einer der Gesellschafter hat Eigenbedarf für seine Tochter angemeldet. Die Mieter halten das für vorgeschoben. Die GbR hat das Haus in begehrter Lage nach und nach saniert und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Nur die 166-Quadratmeter-Wohnung der Eheleute fehlt noch.
BGH bestätigt bisherige Rechtsprechung
Das Landgericht München hatte die Räumung zuletzt verhindert und sich damit gegen den BGH gestellt. Mit der Argumentation: Eine GbR sollte keinen Eigenbedarf anmelden können – alles andere bedeute für die Mieter „ein erhöhtes, schwerer überschaubares Risiko“. Der BGH wiederholte am Mittwoch seine bisherige Rechtsprechung. (dpa-AFX)
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