Der Treuhandkommanditist eines geschlossenen Fonds haftet auch gegenüber Direktkommanditisten für die Richtigkeit des Fondsprospekts, also auch gegenüber den Anlegern, die seine Treuhanddienste gar nicht in Anspruch genommen haben.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einer heute veröffentlichten Leitsatzentscheidung (II ZR 10/16). Voraussetzung für die Haftung sei, dass der Treuhänder der Fondsgesellschaft bereits vor dem betreffenden Direktkommanditisten beigetreten war.
Bei dem direkten Beitritt eines Anlegers zu einem KG-Fonds werde der Beitrittsvertrag zwischen dem beitretenden Anleger und den schon vorhandenen Gesellschaftern geschlossen. Diese treffen dann entsprechende Aufklärungspflichten, entschied das Gericht.
Nicht Anleger gegen Anleger
Ausgenommen davon sind lediglich Altgesellschafter, die „rein kapitalitisch“ beteiligt sind. Es haften also nicht Anleger gegenüber anderen Anlegern, die nach ihnen beitreten. Der Treuhänder war jedoch nicht nur rein kapitalistisch beteiligt, sondern „in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebunden“, so der BGH.
In dem Fall ging es um einen Filmfonds aus dem Jahr 2003, an dem sich die Klägerin mit 35.000 Euro beteiligt hatte. Der BGH wies die Sache an das OLG München zurück, das nun die behaupteten Aufklärungsmängel untersuchen muss. Diese hatte das OLG nicht geprüft, weil es den Anspruch von vornherein abgelehnt hatte. (sl)
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