BGH entscheidet erneut zur Vermittlerhaftung

Wenn Vermittler von geschlossenen Fonds keine Plausibilitätsprüfung des Prospektes vorgenommen haben, haften sie nur dann auf Schadenersatz, wenn eine solche Prüfung mit ?zumutbarem Aufwand? Prospektfehler offenbart hätte.

Wie weit die Prüfpflicht geht, hängt vom Einzelfall ab. Bei Vermittlern, die auf eine bestimmte Branche spezialisiert sind (oder dies vorgeben), kann sie sehr weitreichend sein und auch technische Kenntnisse voraussetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute veröffentlichten Urteil in Zusammenhang mit einem Windenergiefonds (Aktenzeichen III ZR 17/08).

Dass grundsätzlich von jedem Vermittler eine Prüfung des Anlagekonzepts ?wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit“ erwartet wird, ist schon länger bekannt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte indes einen Vermittler allein deshalb zu Schadenersatz verurteilt, weil er eine solche Plausibilitätsprüfung nicht vorgenommen hatte. Ob der Prospekt überhaupt entsprechende Fehler enthielt, hatte es nicht geprüft. Dies muss das OLG nun nachholen; der BGH wies den Fall an die Vorinstanz zurück.

?Wo die Grenzen der Prüfpflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt?, erläutert der BGH. In dem entschiedenen Fall könnte dem Vermittler zum Verhängnis werden, dass auf seiner Visitenkarte unter anderem ?Vermittlung von Beteiligungen an Windparks? vermerkt war. ?In diesen Fällen erwartet der Anleger regelmäßig nicht nur allgemeine wirtschaftliche Kenntnisse des Vermittlers, sondern weitergehendes, auch technisches Wissen im Zusammenhang mit diesem besonderen Wirtschaftszweig?, folgert der BGH.

Der Anleger werde deshalb regelmäßig erwarten können, dass der spezialisierte Anlagevermittler die Plausibilität der Prospektangaben zur Windausbeute überprüft und sie auch mit dem zugrunde liegenden Windgutachten abgleicht, so das Gericht weiter. Ob er darüber hinaus auch die Schlüssigkeit des Windgutachtens selbst überprüfen muss, hänge davon ab, welche Anforderungen dies stellt und welche Qualifikation der Anlagevermittler für sich in Anspruch genommen habe.

Einer etwaigen Überforderung könne er ?ohne weiteres dadurch begegnen, dass er wahrheitsgemäß unzureichende Kenntnisse offen legt?. Dabei dürfte auch das Wörtchen „wahrheitsgemäß“ von Bedeutung sein. Wer einen Fehler erkennt und sich dumm stellt, haftet demnach auch (falls der entsprechende Nachweis geführt werden kann).

Immerhin: Eine Prüfung, die ein ?meteorologisches oder sonstiges naturwissenschaftliches Studium? voraussetzt, könne von dem Vermittler nicht erwartet werden. Es sei denn, der er habe sich ?einer entsprechenden Ausbildung berühmt?, so der BGH. (sl)

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