Der BGH entlastet in einem aktuellen Leitsatzurteil erneut den Vertrieb geschlossener Fonds. Es betrifft den Fall, dass ein Kunde mehrere Fonds gleichzeitig gezeichnet hat und nur einer davon Verluste macht. Diese kann der Anleger – jedenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – nicht isoliert einklagen.
Wenn ein Anleger mehrere Fonds gleichzeitig gezeichnet hat und für Verluste aus einem dieser Fonds Schadenersatz beim Vertrieb einklagt, muss er dem Schaden die Gewinne aus dem anderen Fonds gegenrechnen. Das gilt jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der beklagten Vertriebsgesellschaft (III ZR 497/16).
Der Kläger hatte 2005 am selben Tag 20.000 Euro in einen geschlossenen Holland- und 60.000 Euro in einen Kanada-Immobilienfonds investiert. Gleichzeitig hatte er sich an einem weiteren Anlagemodell beteiligt, das bei dem Urteil aber keine weitere Rolle spielt, und war damit drei von vier Anlagevorschlägen des Anlageberaters (selbständiger Handelsvertreter) gefolgt.
Der Holland-Fonds entwickelte sich negativ, der Kanada-Fonds hingegen sehr positiv. Wie nicht anders zu erwarten, verlangte der Anleger trotzdem Schadenersatz vom Vertrieb allein wegen der Verluste des Holland-Fonds.
Kläger geht leer aus
Das geht nicht, entschied der BGH, jedenfalls nicht in der betreffenden Konstellation. Demnach muss der Anleger die Gewinne aus dem Kanada-Fonds den Verlusten aus dem Holland-Fonds gegenrechnen.
Damit geht der Kläger leer aus, denn die Gewinne aus dem inzwischen abgewickelten Kanada-Fonds waren mit knapp 23.000 Euro höher als die gesamte Beteiligung an dem Holland-Fonds.
Allenfalls künftige Schäden
Der Vertrieb muss dem Anleger allenfalls künftige, durch den Holland-Fonds verursachte Schäden ersetzen, sofern diese die dort investierte Summe (Einlage abzüglich etwa 4.300 Euro Auszahlungen und 600 Euro Agio-Erstattung) um mehr als rund 6.750 Euro übersteigen sollten.
Ob das ein realistisches Risiko sein könnte, ist dem Urteil nicht entnehmen. Es handelte sich aber um einen KG-Fonds, bei denen die Haftung üblicherweise auf die Einlage beschränkt war.
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