Er hatte seinen Schadenersatzanspruch unter anderem darauf gegründet, dass er bei dem Hollandfonds nicht über das Risiko informiert worden war, dass durch Ausschüttungen die Haftung für die Einzahlung der Haftsumme wieder aufleben kann.
Wie üblich (und notwendig für den Erfolg einer Klage) war das mit der – regelmäßig wenig glaubwürdigen, aber rechtlich relevanten – Behauptung des Anlegers verbunden, er hätte den Fonds nicht gezeichnet, wenn er das gewusst hätte.
Gleicher Fehler bei Kanada-Fonds
Das gleiche Risiko bestand jedoch auch bei dem Kanada-Fonds, worüber er dort ebenfalls nicht aufgeklärt worden war. Wahrscheinlich zur Wahrung seiner Glaubwürdigkeit hatte der Kläger behauptet, er hätte auch den Kanada-Fonds nicht gezeichnet, wenn er in diesem Punkt korrekt informiert worden wäre.
Der BGH schließt daraus auf den gleichen Beratungsfehler und sieht es auch als Beleg für die Einheitlichkeit des Anlageentscheidung. (sl)
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