In dem Fall aus Bayern schloss die Außenwand des einen, leicht versetzt stehenden Reihenhauses an die Terrasse des Nachbarn an. Dieser wollte seine elektrische Markise anschließen und bohrte zum Verlegen des Kabelkanals Löcher in den Putz – ohne vorher zu fragen. Der Nachbar war alles andere als einverstanden und forderte ihn per Anwalt auf, die Wand in ihren ursprünglichen Zustand zu bringen.
Nach dem Urteil des BGH wird dem Mann nun auch nichts anderes übrig bleiben. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter bestätigten im Ergebnis eine Entscheidung des Landgerichts München II, wonach der Nachbar mit der angebohrten Außenwand einen Beseitigungsanspruch hat.
Entscheidend ist laut BGH die Natur der Wand: Wie das Landgericht festgestellt hatte, sind die Außenmauern der beiden Gebäude hier nämlich durch eine Fuge getrennt. Rechtlich betrachtet handelt es sich also um zwei separate Wände, von denen die fragliche nur dem Nachbarn gehört. Er hätte daher um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Nachbarwand ist echte Grenzeinrichtung
Anders wäre der Fall nur ausgegangen, wenn es sich um eine sogenannte Nachbarwand gehandelt hätte. Eine solche Mauer ist zum Anbau auf beiden Seiten bestimmt und wesentlicher Bestandteil der Gebäude – das heißt, ohne die Mauer würde das Nachbarhaus nicht mehr sicher stehen.
Nur eine solche Nachbarwand ist eine echte Grenzeinrichtung, die von beiden Parteien auf der jeweiligen Seite frei benutzt werden darf, wie die BGH-Richter ausführen. Hier „darf ein freiliegender Teil in Richtung auf das eigene Grundstück beispielsweise gestrichen, bepflanzt oder zur Verlegung von Leitungen genutzt werden“. Einzige Voraussetzung: Die Mitbenutzung des anderen darf nicht beeinträchtigt werden. Mit den Bohrlöchern hätten die Richter kein Problem gehabt. Es sei nicht festgestellt, dass sie die Wand undicht machten oder deren Stabilität gefährdeten. Auch das Erscheinungsbild sei nicht grob beeinträchtigt – der Nachbar könne die Seite ja gar nicht sehen. (dpa-AFX)