BGH-Entscheidung zu Corona-Schließungen: Kein häufiger Fall bei den Versicherern

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Bereits im letzten Jahr hatte der BGH entschieden: Corona ist nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt ist.

Das Urteil des BGH, dass Versicherer bei coronabedingten Betriebsschließungen einspringen müssen, ist laut GDV kein häufiger Fall in der Versicherungsbranche.

Betriebsinhaber, die im Corona-Lockdown schließen mussten, können in bestimmten Fällen darauf hoffen, dass ihnen die Versicherung zumindest einen Teil des Schadens ersetzt. Abhängig ist das allerdings von den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am Mittwoch, dass Betroffenen Geld zustehen kann, wenn dort die versicherten Krankheiten nicht abschließend aufgezählt sind, sondern auf die Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird.

Ins Gesetz war Covid-19 am 23. Mai 2020 als neue Erkrankung mitaufgenommen worden. Ab diesem Zeitpunkt können Ansprüche bestehen, wie die Richter entschieden. Nach Angaben des GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – kein herber Schlag für die Branche.

Laut einer GDV-Sprecherin handelt es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall um eine bestimmte Konstellation, die nach unserer Kenntnis am Markt nicht häufig anzutreffen ist. Sie entspricht nicht der Fassung der früheren unverbindlichen Musterbedingungen des Verbandes, zu der der BGH am 26. Januar 2022 bereits eine Grundsatzentscheidung getroffen hatte (Az.: IV ZR 144/21).

„Bereits im letzten Jahr hatte der BGH entschieden: Corona ist nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt ist. Mit dem jetzigen Urteil hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt“, so die GDV-Sprecherin. Danach war die Betriebsschließung während des ersten Lockdowns im März 2020 nicht versichert. Für die zweite angeordnete Schließung im Herbst 2020 wurde Versicherungsschutz nach den hier vorliegenden Bedingungen bejaht. Zu diesem Zeitpunkt war Covid-19 im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich erfasst.

Eine Betriebsschließungsversicherung springt ein, wenn ein Betrieb wegen eines Krankheitsausbruchs vorübergehend zumachen oder zum Beispiel seine Waren vernichten muss. Der Versicherer erstattet dann entgangene Gewinne, in der Regel aber nur für eine begrenzte Zeit und bis zu einer bestimmten Höhe. Das kann nicht nur für Restaurants und Hotels, sondern auch für Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte und Nahrungsmittelhersteller eine Absicherung für den Ernstfall sein.

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