Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich ein Versicherer nicht mehr auf die Verletzung von Vertragspflichten durch einen Kunden berufen kann, wenn die Klausel im Altvertrag nicht an das 2008 reformierte, kundenfreundlichere Versicherungsvertragsgesetz (VVG) angepasst wurde.
Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Versicherer, die ihre Verträge nicht an das VVG von 2008 angepasst haben. Der Entscheidung ging eine Auseinandersetzung um einen Wasserschaden voraus. Die Gebäudeversicherung eines Wohneigentümers wollte nur die Hälfte des Schadens ersetzen, mit der Begründung, dass der Eigentümer, die Wasserrohre in der unbewohnten Immobilie nicht geleert hatte und damit seine Vertragspflichten missachtet habe.
Der BGH widersprach jetzt der Auffassung, wonach Versicherungen bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht zahlen müssen. Das reformierte VVG sieht vor, dass die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit, eine zumindest anteilige Entschädigung zu leisten hat.
Versicherer, die ihre Verträge nicht an die neuen Bedingungen angepasst haben, können sich nicht mehr auf die Altklauseln berufen und müssen grundsätzlich den ganzen Schaden ersetzen. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Kunde nicht nur Pflichten verletzt hat, sondern auch den Schaden selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat (Az.: IV ZR 199/10). (lk)
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