BGH fällt erneut Urteil zur Prospekthaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut ein Urteil zur Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds gefällt (Aktenzeichen II ZR 213/08). Demnach kann die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen. Zudem müssen Veränderungen der allgemeinen Marktlage während der Platzierungsphase gegebenenfalls durch eine Aktualisierung des Prospekts berücksichtigt werden.

BGH-Haupteingang, Karlsruhe
BGH-Haupteingang, Karlsruhe

Der erste Punkt  – zu dem das Gericht sogar einen Leitsatz verfasst hat – ist für die Fachwelt wenig überraschend. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte jedoch bei einem Medienfonds aus dem Jahr 2001 die Prospektangabe, zwei Vorgängerfonds lägen „deutlich über Plan“, lediglich als „unwichtige werbende Anpreisung“ abgetan und nicht näher untersucht.

Erheblich größere Relevanz für den Markt dürfte der zweite Aspekt haben: „Für eine Anlageentscheidung ist weiter von Bedeutung, wie sich die Marktlage in der Branche des Fonds entwickelt“, so der BGH. Ein Prospektfehler komme in diesem Zusammenhang „gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Aktualisierung des Prospekts“ in Betracht.

Der Fall stammt aus der Zeit vor Einführung der gesetzlichen Prospektpflicht im Jahr 2005. Obwohl seitdem gesetzlich vorgeschrieben ist, dass bei Veränderungen mit „wesentlicher Bedeutung“ ein Prospektnachtrag veröffentlicht werden muss, halten es manche Initiatoren – insbesondere bei einigen Schiffsbeteiligungen, die schon länger in der Platzierung sind – nicht für nötig, durch Nachträge über Marktveränderungen zu informieren.

Das dürfte sich nun ändern, zumal die Manager andernfalls von der persönlichen Haftung für den Prospekt bis zu strafrechtlichen Konsequenzen einiges riskieren. Das gilt vor allem dann, wenn sie Anleger früherer Fonds über Probleme wegen der Marktsituation informieren und gleichzeitig der aktuelle Prospekt auf Grundlage veralteter Daten eine heile Welt verspricht.

In dem Prospekt vom November 2001 war zu lesen gewesen, dass der Terroranschlag vom 11. September jenen Jahres die Medienbranche nicht unberührt gelassen habe, sich aber die wichtigen wirtschaftlichen Rahmenfaktoren als „nachhaltig stabil“ erwiesen hätten. Der Kläger war dem Fonds im Juni 2002 beigetreten, schon im März 2002 hatte das Management in einem Geschäftsbericht aber von unterplanmäßigen Lizenzeinnahmen bei den ersten Fonds infolge des Anschlags berichtet.

Das könnte den Verantwortlichen jetzt zum Verhängnis werden. Das OLG muss nun prüfen, ob die Prospektangaben zum Zeitpunkt des Beitritts (noch) haltbar waren. Der BGH hält gegebenenfalls auch eine Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs (Paragraf 264a Strafgesetzbuch) für möglich. Damit wäre eine persönliche Inanspruchnahme der Verantwortlichen möglich und die Verjährungsfrist verlängert sich von drei auf maximal zehn Jahre nach dem Beitritt des Anlegers zu dem Fonds. (sl)

Foto: commons.wikimedia.org

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