BGH fällt Urteil zur Stornogefahrabwehr-Pflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge durch Stornogefahrmitteilung erlassen. Welche Argumentationsmöglichkeiten das Urteil für Vermittler und Makler im Falle von Provisionsrückforderungen birgt.

JustiziaDem Urteil (Az. VIII ZR 310/09 vom 1. Dezember 2010) vorausgegangen war ein Streit um die Rückzahlung von Courtage- und Organisationsvorschüssen. Geklagt hatte ein Versicherungsunternehmen gegen einen selbstständigen Handelsmakler.

Die Entscheidung bezieht sich darauf, dass der Anspruch eines Versicherungsvertreters auf die Vermittlungsprovision erst dann entsteht, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie aus der sich die Provision berechnet gezahlt hat (Paragraf 92 Abs. 4 Handelsgesetzbuch – HGB). Zahlt der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie nicht und beruht dies jedoch auf Umständen, für die das Versicherungsunternehmen nicht verantwortlich ist, entfällt der Provisionsanspruch wieder (Paragraf 87a Abs. 3 HGB). Geleistete Vorschüsse auf die Provision sind dann wieder zurückzuzahlen.

Allgemein anerkannt sei, dass die Nichtzahlung der Prämie beziehungsweise die Stornierung eines Versicherungsvertrages von einem Versicherungsunternehmen dann nicht zu verantworten ist, wenn der notleidende Vertrag in ausreichendem Maße „nachbearbeitet“ wurde, so Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der auf Finanzdienstleistungsvertrieb spezialisierten GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge könne das Versicherungsunternehmen danach entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den Vertrag selbst nachzubearbeiten.

Kommt es zum Streitfall, sei der Versicherungsgesellschaft darzulegen und zu beweisen, dass die Maßnahmen zur Stornoabwehr nach Art und Umfang ausreichend waren. Bei eigenen Maßnahmen zur Stornogefahrabwehr durch das Versicherungsunternehmen, so hat der BGH nunmehr festgestellt, müsse der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich ermahnt werden. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reiche hierzu nicht aus.

Seite 2: Gilt die Pflicht zur Stornogefahrmitteilung auch für Makler?

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