Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem durch die Kanzlei KAP Rechtsanwälte vertretenen Fall sein erstes Urteil verkündet. Der BGH sieht Ansatzpunkte für eine Haftung der DAB Bank wegen systematischer Falschberatung durch die Accessio.
Eine Anlegerin hatte 2005 über den Wertpapierhändler Driver & Bengsch (später umbenannt in Accessio) ein Tagesgeldkonto bei der Direktbank DAB eröffnet. Anfangs lag der Zins bei 4,5 Prozent pro Jahr. Die DAB zahlte nur den Marktzins, der deutlich unter 4,5 Prozent lag.
Den Rest finanzierte Accessio, in der Hoffnung, Kunden für Wertpapiergeschäfte zu gewinnen. Die Klägerin hatte auf Empfehlung von Accessio 2007 und 2008 Aktien und Anleihen im Wert von insgesamt 50 000 Euro gekauft.
Kein Schadensersatz wegen Falschberatung
Diese musste sie später mit hohen Verlusten verkaufen. Sie forderte Schadensersatz von der DAB-Bank, weil Accessio bereits insolvent war, und begründete die Klage damit, dass die Direktbank für die Falschberatung von Accessio haften müsse.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung gegen die DAB habe (AZ: XI ZR 431/11). Zwischen der Direktbank und der Anlegerin habe kein Beratungsvertrag bestanden.
OLG muss Pflichtverletzung erneut prüfen
Die DAB könnte aber eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben, wenn sie gewusst habe, dass Accessio Kunden systematisch falsch beraten habe. Diese Pflichtverletzung habe das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein, nicht hinreichend geprüft, das müsse das OLG nachholen. (jb)
Foto: Shutterstock