In dem Fall aus Niederbayern hatte sich die Gemeinde beim Verkauf des Grundstücks 1994 ein Wiederkaufsrecht gesichert für den Fall, dass nach acht Jahren immer noch kein Haus steht. 2014 teilte sie dem Eigentümer mit, dass sie davon nun Gebrauch mache. Die Frage ist, ob das nach so langer Zeit noch geht.
Laut Gesetz kann sich ein Wiederkaufsrecht bei Grundstücken maximal über 30 Jahre erstrecken. Das Oberlandesgericht München hatte das hier für unangemessen gehalten, aber die BGH-Richter sind nach ersten Beratungen anderer Ansicht. Die Gemeinde verfolge den legitimen Zweck, die bauliche Entwicklung zu steuern und Bodenspekulationen vorzubeugen, sagte die Vorsitzende Bettina Brückner.
Außerdem könne eine lange Frist für den Grundstückskäufer auch vorteilhaft sein. So könne die Gemeinde zum Beispiel flexibel reagieren, wenn der Bau wegen finanzieller Schwierigkeiten ins Stocken gerate. Das Urteil kündigte der Senat für den 16. Dezember an. (Az. V ZR 144/21) (dpa-AFX)