Damit dürften es privat Versicherte künftig schwerer haben, gegen steigende Prämien vorzugehen – gleichzeitig dürfte die Entscheidung vor allem Landgerichte entlasten. Sie haben es derzeit nach Worten des Vorsitzenden des 4. Senats mit einer wahren Prozesslawine klagender Versicherungsnehmer zu tun. Die Zahl der Verfahren überschreite inzwischen die Zahl der Verfahren im Dieselskandal.
Kernfrage im vorliegenden Fall war, wie sogenannte Limitierungsmittel eingesetzt werden. Diese Rückstellungen sind unter anderem dazu gedacht, Beitragssteigerungen vor allem für ältere Menschen abzufedern. Ein Versicherter hatte bezweifelt, dass diese Mittel richtig verwendet wurden, klagte und verlangte mehr Informationen. Die Vorinstanz erklärte die Erhöhung für unwirksam. Axa ging daraufhin in Revision – mit Erfolg. (Az. IV ZR 68/22)
Zunächst müsse der Versicherte beweisen, dass er durch die Verteilung der Mittel in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, so der 4. Senat. Die Versicherung müsse ihm im zweiten Schritt zwar dabei helfen und interne Informationen vorlegen. Sie müsse aber nicht darlegen, wie die Mittel über alle Tarife hinweg verteilt wurden. Die Axa begrüßte das Urteil. Der BGH habe damit bekräftigt, dass bisher vorgelegte Unterlagen ausreichten und Versicherern keine weitergehenden Dokumentationspflichten aufgebürdet werden können.
Schon während der Verhandlung hatte der Senat unterstrichen, dass es bei der Verwendung von Rückstellungen nicht um die Belange eines Einzelnen, sondern um das Interesse der Gemeinschaft der Versicherten gehe. Treuhänder müssten laut Gesetz ohnehin überprüfen, was mit den Rückstellungen geschieht und bekämen dafür umfangreiche Informationen von Versicherern. (dpa-AFX)