BGH: Grundsatz-Urteil zu Wohnungssanierungen angekündigt

Ganz ähnlich sieht es in anderen Lebensbereichen aus: Ein Mieter muss seinem Vermieter erst die Chance geben, ein Problem mit der Wohnung zu beseitigen, bevor er selbst aktiv wird.

Ein Autokäufer muss den Händler auffordern, einen Mangel zu beheben, und kann das Auto nicht einfach selbst zur Reparatur bringen und dann das Geld dafür fordern.

Bei eigenmächtigen Sanierungen im Wohneigentum macht der BGH bisher aber eine Ausnahme – und zwar dann, „wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen“. In solchen Fällen gilt, dass die übrigen Eigentümer wegen ihres Versäumnisses die Kosten ersetzen müssen.

Ungerechtigkeit gegenüber dem Kläger?

Nun stellen die Richter allerdings infrage, ob es bei dieser Ausnahme bleiben soll. Dem Mann aus Hamburg könne kein Vorwurf gemacht werden, weil er die neuen Fenster irrtümlich aus eigener Tasche gezahlt habe, sagte Stresemann.

Es sei aber zu befürchten, dass in der Anlage Dutzende Miteigentümer genauso verfahren seien. Damit kämen auf die Gemeinschaft von heute auf morgen völlig unabsehbare Belastungen zu. Zum Schutz davor neigt der Senat deshalb dazu, die Klage abzuweisen.

Der BGH-Anwalt des Klägers, Peter Wassermann, kritisierte, das wäre für seinen Mandanten nicht nur ärgerlich, sondern höchst ungerecht. In welchem Umfang vor 2012 Fenster ausgetauscht wurden, sei außerdem völlig unklar.

Dem hielt Stresemann aber entgegen, dass der Mann wegen der falschen Handhabung in der Gemeinschaft in der Vergangenheit auch nicht die neuen Fenster der Anderen mitfinanzieren musste. Unterm Strich habe er also vielleicht gar kein Geld verloren. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

 

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