Wer betrunken sein Auto zu Schrott fährt, kann sich bei der Schadensbewältigung nicht auf seine Vollkasko-Versicherung verlassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Versicherer eine Kostenbeteiligung in solchen Fällen verweigern dürfen.
In dem verhandelten Rechtsstreit ging es um einen Betrunkenen, der auf einen Laternenpfahl gefahren war und wegen seiner Vollkasko-Versicherung von der Aachen Münchener Versicherung Reparaturkosten in Höhe von mehr als 600 Euro erstattet bekommen wollte. Die Versicherung verweigerte dies, weil bei dem jungen Mann 2,7 Promille Alkohol im Blut gemessen worden waren.
Durch das reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) war der Fall zunächst nicht eindeutig geklärt. Nach dem VVG kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden zwar gekürzt werden, die Richter mussten allerdings entscheiden, ob auch eine Kürzung auf Null möglich ist.
Dies hat der BGH nun für Ausnahmefälle bejaht. Darunter falle, wie im aktuellen Beispiel, absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille. Nötig sei aber immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles, so die Richter. (hb)
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