Bausparer, die für die Nutzung ihres Darlehens eine Gebühr gezahlt haben, dürfen darauf hoffen, ihr Geld erstattet zu bekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte entsprechende Klauseln in Bausparverträgen am Dienstag für unzulässig, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten.
Die Darlehensgebühr fällt an, wenn Bausparer den Kredit in Anspruch nehmen – zusätzlich zu den Zinsen.
Nach Auskunft der Dachverbände sieht zwar keine der 20 Bausparkassen die Gebühr noch in ihren aktuellen Tarifen vor. Früher war sie nach Angaben der klagenden Verbraucherzentrale NRW aber weit verbreitet.
BGH: Mit Gebühr ist keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist
Bei der „Darlehensgebühr“ handelt es sich nach Aussage des BGH um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle.
Damit weicht die Klausel nach Ansicht des BGH von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteilige die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet.
Die Darlehensgebühr werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie etwa günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen, so der BGH.
Ältere Verträge betroffen
Von dem Urteil profitieren können Kunden mit einem älteren Vertrag, die ihr Darlehen erst beantragen wollen oder die Gebühr vor nicht allzu langer Zeit gezahlt haben. Wie viele das sind, ist unklar. Wer von seiner Bausparkasse Geld zurückfordern kann, hängt von den Verjährungsfristen im konkreten Fall ab. (dpa-AFX/BGH)
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