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Konkret geht es um den Passus: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“. Dieser sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und verständlich, erklärte der Vorsitzende Richter am Dienstag in Karlsruhe. Es gebe zum Beispiel nicht mal eine Angabe zur möglichen Größenordnung der Kosten. (Az. XI ZR 290/22)
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehrere Verfahren zu solchen Klauseln angestoßen hatte, dürften Hunderttausende Kundinnen und Kunden auch anderer Institute betroffen sein. Oberlandesgerichte hätten bisher unterschiedlich geurteilt. Der Vertreter der Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte am BGH argumentiert, es handle sich bei der offenen Formulierung um einen allgemeinen Hinweis und nicht um eine rechtsverbindliche Vertragsbedingung. (dpa-AFX)