Die Frage, ob Finanzberater zur Kundenwerbung Giveaways wie Gummibärchen brauchen, und wer sie am Ende bezahlen soll, beschäftigt die Branche schon länger. Der Finanzvertrieb AWD streitet darüber derzeit mit zwei ehemaligen Beratern vor dem BGH. Der Ausgang des Verfahrens könnte weitreichende Folgen für die Branche der selbstständigen Handelsvertreter haben.
Es geht vor dem Bundesgerichts (BGH) darum, ob Werbemittel wie etwa Süßigkeiten oder Kundenzeitschriften für Handelsvertreter „erforderlich“ sind und das Unternehmen sie deshalb kostenlos zur Verfügung stellen muss.
Die Swiss-Life-Tochter AWD hatte den Vertretern die Kosten für Werbeartikel (unter anderem Gummibärchen mit Firmenlogo), Vertriebssoftware und Büromaterial wie Visitenkarten von ihren Provisionen abgezogen. Hinzu kamen Kosten für interne Schulungen.
Die Vermittler beriefen sich auf eine Vorschrift des Handelsgesetzbuchs, wonach ein Unternehmen einem Vertreter „die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen“ zur Verfügung stellen muss.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle den Begriff der „erforderlichen Unterlagen“ weit ausgelegt und den beiden Finanzberatern weitgehend Recht gegeben (AZ.: 11 U 50/09). Von einem vergleichbaren OLG-Urteil war auch die Zurich-Tochter Bonnfinanz betroffen (AZ.: 19 U 64/09).
Während die Zurich erklärte, ihr Vertrieb habe sich auf das Urteil eingestellt und das Thema könne als abgearbeitet betrachtet werden, ging AWD in Revision.
Der Fall (Az. (VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10) landete damit vor dem BGH, der nun für den 4. Mai eine Entscheidung angekündigt hat.
Martin Pröpper, Experte für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei Ulrich Weber & Partner, sieht die gesamte Branche betroffen. Nicht nur die großen Finanzvertriebe wie AWD zögen vom Verdienst ihrer Mitarbeiter diverse Kosten ab. (hb)
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