Dazu müssen sie jedoch nachweisen, dass die Mietpartei ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Die W&W-Tochter Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 211/22) hin.
Im entschiedenen Fall war das Verhältnis zwischen den Vermietern eines Mehrfamilienhauses und der Mietpartei einer Wohnung im Erdgeschoss wegen häufiger Streitigkeiten zerrüttet. Der Streit eskalierte, als die Vermieter gegenüber den übrigen Mietparteien behaupteten, die Mieter der Erdgeschosswohnung hätten sich rassistisch gegenüber Ausländern geäußert.
Diese erstatteten daraufhin eine Strafanzeige wegen Verleumdung. Die Vermieter nahmen dies zum Anlass, der Mietpartei des Erdgeschosses fristlos zu kündigen. Mit ihrer Räumungsklage scheiterten sie jedoch in sämtlichen Instanzen.
Laut der Entscheidung des BGH hätten die Vermieter beweisen müssen, dass die Mieter das Mietverhältnis durch ihr pflichtwidriges Verhalten zerrüttet haben. Diesen Nachweis konnten sie jedoch nicht erbringen. Auch die Strafanzeige rechtfertigte keine fristlose Kündigung. Dies wäre nur bei einer grundlos falschen Strafanzeige mit unwahren Behauptungen der Fall gewesen. Wie sich jedoch herausstellte, hatten die Vermieter den Mietern zu Unrecht rassistische Äußerungen vorgeworfen. Damit durften sich diese gegen die Verleumdung mit einer Strafanzeige wehren.