BGH: Maklerverträge können per Mail geschlossen und widerrufen werden

Einen Makler per E-Mail anfragen, als Antwort ein Exposé im Anhang erhalten, telefonisch eine Besichtigung vereinbaren. Dass man so einen Maklervertrag abschließen kann entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe.

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Maklerverträge können auch per E-Mail abgeschlossen werden, das entschied der BGH am Dommerstag in Karlsruhe.

Wer seinen Maklervertrag so abschließt hat dann allerdings auch ein Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge. (Az.: I ZR 30/15 und 68/15)

Zugrunde lagen dem zwei Verfahren, in denen Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen wollten. „In beiden Fällen gehen die Makler leer aus“, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Wolfgang Büscher, bei der Urteilsverkündung.

Pflicht Maklercourtage zu zahlen entfällt

Die Verträge seien als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen – nämlich per E-Mail beziehungsweise Telefon. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vertragsschluss damit jeweils schon erfolgt, wie Büscher erläuterte. Für die Kunden folgt daraus ein gesetzliches Recht, das Geschäft innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen. Die vertragliche Pflicht, dem Makler eine Courtage zu zahlen, entfällt damit.

Bei der Verhandlung stritten die Parteien darüber, ob die Regeln zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzgeschäften überhaupt passten. „Fernabsatz – das ist schnelles, knackiges Geschäft“, sagte Anwalt Siegfried Mennemeyer, der im Prozess die Seite der Makler vertrat. „Man sieht sich nicht.“

Anders dagegen der Makler und sein Kunde: Der Makler müsse „am Objekt und am Kunden arbeiten“, sonst verdiene er kein Geld, sagte Mennemeyer. Der BGH sah darin allerdings bereits die Leistung des Maklers, der eigentliche Vertragsschluss liege davor.

Keine Verbesserung für Makler

Das Recht über Fernabsatzgeschäfte hat sich zwischenzeitlich zwar etwas geändert. Das Urteil habe dennoch Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage, sagte der Vorsitzende Richter Büscher. „Die Situation hat sich für Makler nicht verbessert.“

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Die haben sich Anwalt Mennemeyer zufolge allerdings schon darauf eingerichtet. Mit dem Widerrufsrecht geht einher, dass die Makler ihre Kunden über dieses Recht aufklären müssen. Andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist. Die meisten Makler arbeiteten aber auch bereits mit Widerrufsbelehrungen, sagte Mennemeyer. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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