Im entschiedenen Fall war im Mietvertrag geregelt, dass dem Vermieter oder seinem Beauftragten aus besonderem Anlass, insbesondere beim Verkauf der Mietsache, die Besichtigung nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung an Werktagen inklusive samstags freistehe.
Der BGH betonte in der Entscheidung, dass Mietparteien auch ohne eine entsprechende Klausel im Mietvertrag den Eigentümerinnen und Eigentümern, Kaufinteressierten sowie Maklerinnen und Maklern eine Besichtigung gestatten müssen, wenn diese vorher angekündigt wurde. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Mietparteien durch die Besichtigungen nicht übermäßig belastet werden. In der Regel stellten nämlich Besichtigungen nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Mieterinnen und Mieter dar, sodass ihr Wunsch, nicht gestört zu werden, weniger wiege als das Interesse der Vermieter, das Mietobjekt wertentsprechend zu veräußern.
Im konkreten Fall hatte sich die Mieterin gegen eine Besichtigung gewehrt, da ihr gesundheitlicher Zustand dies nicht zulasse. Das sei nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen relevant, entschied der BGH. Aber auch dann sei zu prüfen, ob die Besichtigung in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt werden könne.