BGH: Neue Haftungsfalle für Berater

Bei der Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds müssen Berater den Anlageinteressenten ungefragt darauf hinweisen, dass die Veräußerung des Fondsanteils nur eingeschränkt möglich ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 2007 (Az: III ZR 44/06). Verschiedene Oberlandesgerichte hatten bisher unterschiedlich darüber geurteilt, ob ein solcher Hinweis generell oder nur auf Nachfrage notwendig ist.

„Das betrifft nach unserer Einschätzung einen ganz erheblichen Anteil aller Immobilienfonds-Zeichner“, sagt Matthias Gröpper von der Stuttgarter Kanzlei BGKS Rechtsanwälte, die auf den Richterspruch hinweist (erstritten hat ihn eine andere Kanzlei). „Dementsprechend verbessern sich die Erfolgsaussichten für geschädigte Zeichner“, so Gröpper weiter. Sie können den Berater auf Schadenersatz verklagen.

Allerdings: Laut BGH kann die Hinweispflicht entfallen, wenn „die entsprechende Belehrung im Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat.“ Haftungsrisiken drohen somit nur, wenn ein solcher Hinweis im Prospekt fehlt(e), oder dem Anleger zu wenig Zeit zur Prospektlektüre blieb.

„In weit mehr als der Hälfte der von uns vertretenen Fälle erfolgte die Prospektübergabe am Tag der Zeichnung, das reicht nicht aus“, so Gröpper gegenüber cash-online. Und die ihm bekannten Beratungsprotokolle sähen den Punkt der eingeschränkten Fungibilität nicht vor.

Berater sitzen nun unter Umständen in der Haftungsfalle. Zwar können sie das Urteil bei zukünftigen Vermittlungen berücksichtigen, die Vergangenheit ist aber nicht mehr zu ändern und der Beweis der korrekten Beratung im nachhinein kaum zu führen. Die BGH-Entscheidung dürfte nicht nur für Immobilien-, sondern für geschlossene Fonds aller Branchen relevant sein.

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