Geschiedene Väter oder Mütter mit wenig Geld müssen sich für den Kindesunterhalt nicht so stark verausgaben, wenn finanziell gut gestellte Großeltern vorhanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Fall aus Sachsen entschieden, wie er am Donnerstag mitteilte. (Aktenzeichen: XII ZB 123/21)
In dem Streit ging es um einen Mann mit einem Nettoeinkommen von rund 1400 Euro, der seiner Ex-Frau für die gemeinsame Tochter 100 Euro im Monat zahlte. Außerdem zahlte er für einen Sohn Unterhalt. Die vom Land getragene Unterhaltsvorschusskasse forderte für die Tochter für die Zeit von Juni 2016 bis Ende 2017 weitere rund 760 Euro ein. Der Mann weigerte sich – und verwies auf seine Eltern, die monatliche Nettoeinkünfte von fast 3500 Euro und gut 2200 Euro hatten.
Großeltern sind grundsätzlich auch unterhaltspflichtig
Hintergrund ist, dass Unterhaltspflichtigen eine angemessene Summe für den eigenen Unterhalt zusteht, die sie nicht antasten müssen (damals 1300 Euro, heute 1400 Euro). Eltern minderjähriger Kinder müssen sich allerdings stärker belasten – ihnen bleibt im Zweifel nur ein sogenannter notwendiger Selbstbehalt von derzeit 1160 Euro (damals 1080 Euro). Allerdings macht das Gesetz davon eine Ausnahme, „wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist“.
Laut BGH sind damit auch die Großeltern gemeint. Als Verwandte in gerader Linie sind sie ihren Enkeln grundsätzlich ebenfalls unterhaltspflichtig – zuerst sind aber die Eltern gefordert. Die obersten Familienrichterinnen und -richter entschieden, dass im konkreten Fall zumindest der Großvater „ohne weiteres leistungsfähig“ gewesen sei. Damit muss der Vater kein Extra-Geld nachzahlen.
Die Richter meinen, es bleibe trotzdem „gewährleistet, dass die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme darstellt“. Zum einen habe der Staat – anders als bei den Eltern – hier keine Handhabe, das Geld aktiv einzutreiben. Außerdem dürften Großeltern deutlich größere Summen für sich behalten (derzeit 2000 Euro plus die Hälfte des darüber liegenden Einkommens). Und der Vater müsse darüber hinaus beweisen können, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. (dpa-AFX)