Nach Ansicht des BGH können sowohl die beiden „Patientenverfügungen“ als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bindende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverfügungen gewertet werden. Weder die Schriftstücke noch die Vollmacht beziehen demnach auf konkrete Behandlungsmaßnahmen, sondern verweisen allgemein auf „lebensverlängernde Maßnahmen“.
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„Auch im Zusammenspiel mit den weiteren enthaltenen Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentscheidung“, heißt es im BGH-Beschluss. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des Paragrafen 1901 a Abs. 1 BGB entfalte aber nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Die Aussage „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung und müsste gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden.
Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden
Hier verweist der BGH jedoch auch darauf, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung nicht überspannt werden dürfen. Es könne nur vorausgesetzt werden, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.
Laut BGH kann im konkreten Fall derzeit kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen festgestellt werden. Er verwies den Streit an die Vorinstanz (Landgericht Mosbach) mit der Vorgabe zurück, zu prüfen, ob mündliche Äußerungen der Betroffenen vorliegen, die einen Behandlungswunsch erkennen lassen. (jb)
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