Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Fall des insolventen Vermögensverwalters Phoenix Kapitaldienst ein weiteres Urteil (Az. XI ZR 67/11) gefällt. Danach müssen die Anleger auch für ihre gezahlten Provisionen entschädigt werden.
Verhandelt wurde vor dem elften Zivilsenat des BGH die Klage einer Anlegerin, die bei Phoenix rund 27.000 Euro angelegt und eine Entschädigungsberechnung einschließlich der von ihr gezahlten Provisionen gefordert hatte. Für die Anlage zog das Unternehmen eine monatliche Verwaltungsgebühr von 0,5 Prozent als Bestandsprovisionen ein.
Die Richter entschieden, dass Phoenix wegen seines grob vertragswidrigen Verhaltens Provisionsansprüche verwirkt habe. In dem Urteil heißt es, dass der Vermögensverwalter nur einen geringen Teil der Kunden vertragsgemäß angelegt hätte. Mit dem Großteil der Gelder wurde stattdessen ein Schnellballsystem aufgebaut. Deshalb haben dem Unternehmen die Bestandsprovisionen nicht zugestanden.
Die Entscheidung hat nun zur Folge, dass die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) bei der Berechnung der Kundenansprüche die Bestandsprovisionen und Verwaltungsgebühren einbeziehen muss.
Das Urteil der Karlsruher Richter könnte bei der EdW zu weiteren Liquiditätsengpässen führen. Im September hat der BGH geurteilt, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der geprellten Anleger unverzüglich prüfen und bei Berechtigung spätestens drei Monate nach Feststellung auszahlen muss. Im März dieses Jahres hatte die EdW einen weiteren Kredit des Bundes in Anspruch genommen.
Hintergrund: Phoenix hatte jahrelang Anleger mit Scheinangeboten und Renditeversprechungen geprellt. Etwa 500 Millionen Euro wurden in dubiose Options- und Termingeschäfte sowie Managed Accounts angelegt, bis die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) den Geschäftsbetrieb im Jahr 2005 stoppte.
Viele der Anleger bekamen bisher nur Teilentschädigungen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) oder gingen leer aus. (ks)
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