BGH: Prüfer haftet nicht generell

Ein Wirtschaftsprüfer haftet gegenüber Anlegern nur dann für einen fehlerhaften Prospektprüfungsbericht, wenn der betreffende Anleger den Bericht kannte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: III ZR 185/05). Er wies damit in zwei von drei Fällen die Klagen von Anlegern gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche in Zusammenhang mit dem Medienfonds Vif 3. KG ab.

Anders als die Vorinstanzen stellte der BGH allerdings fest, dass der Prospekt selbst fehlerhaft war. In dem ?worst-case-Szenario? sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Nach Mitteilung der Kanzlei Mattil & Kollegen, München und Berlin, wurde im Prospekt behauptet, das Verlustrisiko sei auf 21,6 Prozent der Einlage beschränkt. Die Absicherung sollte durch eine Erlösausfallversicherung erfolgen, deren Abschluss bei Prospektherausgabe aber noch gar nicht sichergestellt gewesen sei.

Der BGH wies die Klagen insofern an das Oberlandesgericht (OLG) München zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die ING Leasing GmbH, die unter anderem als Vertriebskoordinator und Einzahlungstreuhänder involviert war, als Mitinitiatorin, Hintermann oder wegen unerlaubter Handlung für den Prospektfehler verantwortlich zu machen ist und Schadenersatz leisten muss.

Nach Angaben der Kanzlei Mattil hatten OLG und Landgericht München den Prospekt in insgesamt mehr als 100 Urteilen als fehlerfrei angesehen und auch die Klagen gegen ING abgewiesen. Mattil-Anwältin Katja Fohrer fordert deshalb die Einrichtung einer Spezialkammer für Kapitalanlagerecht bei OLG und Landgerichten, damit sich nicht eine Vielzahl von Richtern mit den umfangreichen und komplizierten Anlegerklagen befassen müsse. ?Derartig gravierende Fehlurteile können dann vielleicht vermieden werden?, so die Anwältin.

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