Das Oberlandesgericht Celle hatte entschieden, die Käuferin sei Hinweisen auf mögliche Instandhaltungskosten nicht nachgegangen. Zudem habe sie im Kaufvertrag bestätigt, Unterlagen zu Sitzungen der Eigentümergemeinschaft der vergangenen drei Jahre erhalten zu haben. Ein wichtiges Protokoll hatte die Verkäuferin den Angaben nach erst drei Tage vor Unterzeichnung in einen Datenraum gestellt.
Zwar sei grundsätzlich jeder selbst verantwortlich, sich nötige Informationen zu beschaffen, sagte Brückner. Ob die Verkäuferin aber wirklich vollständige und richtige Angaben gemacht habe, sei zu prüfen.
Es könnte sein, dass das Oberlandesgericht in Celle sich noch einmal mit der Sache befassen muss. Der BGH-Senat will seine Entscheidung dazu am 15. September verkünden.(dpa-AFX)