Der 8. Senat entschied am Mittwoch in einem Grundsatzurteil, dass diese dreijährige Frist nicht bereits mit Abschluss des Mietvertrages beginnt, sondern erst dann, wenn der Mieter zum ersten Mal Auskunft vom Vermieter verlangt. Damit haben Mieter künftig mehr Zeit, bei Verdacht auf Verstößen gegen die sogenannte Mietpreisbremse notwendige Informationen vom Wohnungsbesitzer einzuholen.
Im vorliegenden Fall hatte der Rechtedienstleister Conny stellvertretend für vier Mieter geklagt. Deren Vermieter hatten sich geweigert, die aus Sicht der Kläger zu viel entrichtete Miete zurückzuzahlen. Sie hatten unter anderem Ausnahmen von der Mietpreisbremse geltend gemacht oder die Miete aus anderen Gründen erhöht. Gleichzeitig lehnten sie es wegen Verjährung ab, bestimmte Angaben zu den Wohnungen zu machen. (dpa-AFX)