BGH stärkt Auskunftsrecht für Kommanditisten

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das Auskunftsrecht eines Kommanditisten nicht auf den Jahresabschluss und dessen Prüfung beschränkt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Vielmehr können die Gesellschafter von der Gesellschaft und ihren Organen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch Auskünfte über die Geschäftsführung allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen verlangen (II ZB 10/15).

Im Normalfall ist das Auskunftsrecht eines Kommanditisten auf den Jahresabschluss beschränkt. Im entschiedenen Fall verlangte die Witwe eines Investors, der sich an vier Kommanditgesellschaften für Windenergieanlagen beteiligt hatte, jedoch weitergehendene Auskünfte. Sie wollte wissen, warum die Projekte nach Jahren noch nicht realisiert waren.

Voraussetzung: Wichtiger Grund

Anders als die Vorinstanz sprach der BGH der Frau dieses Recht grundsätzlich zu. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sei aber das Vorliegen eines wichtigen Grunds, zum Beispiel bei drohender Schädigung von Gesellschaft oder Kommanditist. Ob ein solcher vorliegt, muss nun das Oberlandesgericht Oldenburg prüfen, an das der BGH den Fall zurückverwies.

Einen Auskunftsanspruch über weitere Gesellschaften mit dem gleichen Geschäftsführer und Gesellschaftszweck, an denen die Antragstellerin jedoch nicht beteiligt war, verneinte der BGH hingegen. Sie hatte wissen wollen, warum diese ihre Projekte bereits umgesetzt hatten, „ihre“ Gesellschaften aber nicht.

Urteil für KG-Fonds relevant

Das Urteil ist für geschlossene Fonds in der üblichen Rechtsform der GmbH & Co. KG relevant, an denen sich Anleger direkt oder über einen Treuhänder als Kommanditisten beteiligt haben. Gerät ein Fonds in wirtschaftliche Schieflage, kommt es nicht selten zum Rechtsstreit, auch über das Bestehen und den Umfang von Auskunftsansprüchen.

Das BGH-Urteil gibt den Anlegeranwälten zusätzliche Möglichkeiten, Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie dann in den Schadenersatzprozessen verwenden können. (sl)

Foto: BGH / Joe Miletzki

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