Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag in Karlsruhe verkündeten Urteil klargestellt (Az. V ZR 213/21). Hintergrund der Frage ist, dass es im Wohnungseigentumsgesetz in der bis Ende November 2020 geltenden Fassung einen Paragrafen gab, aus dem abgeleitet wurde, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der „Vergemeinschaftung durch Beschluss“ aber ersatzlos. Fachleute zogen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse.
Im Grunde bleibt es nun bei der bisherigen, flexiblen Praxis. Enger gefassten Sichtweisen habe der BGH eine Absage erteilt, betonte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Die Klärung der Frage bezeichnete sie als „praktisch überaus bedeutsam“.
Streit um Schadstoffbeseitigung
Im konkreten Fall hatte eine Immobilienfirma Wohnungen in einem Gebäudekomplex in München verkauft. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube waren Schadstoffe festgestellt worden, die nach Ansicht der Kläger nicht ausreichend beseitigt beziehungsweise nicht durch eine Tiefgarage, die entgegen der Planung nicht gebaut wurde, versiegelt wurden.
Die Eigentümergemeinschaft hatte per Mehrheitsbeschluss entschieden, das Unternehmen deshalb zu verklagen. Weil zu dem konkreten Sachverhalt aus Sicht des BGH noch Fragen offen sind, muss der Fall noch einmal vor dem Oberlandesgericht München verhandelt werden. (auf Basis dpa-AFX)