Ein lebenslanges Wohnrecht gibt es laut Mieterbund nur sehr selten. Die Verträge mit den Großinvestoren enthielten üblicherweise aber andere Sozialklauseln – meist, um Mieterhöhungen zu begrenzen oder die Kündigung zum Beispiel ab einem bestimmten Alter auszuschließen.
Das Urteil stelle nun klar, „dass eine solche Vereinbarung nicht einfach Larifari ist, sondern der Mieter sich unmittelbar darauf stützen und Rechte daraus ableiten kann“, sagte Ropertz auf Anfrage.
Anders als Mieter können Vermieter prinzipiell nicht grundlos kündigen. Ein anerkannter Grund ist klassischerweise Eigenbedarf – also dass der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für Angehörige benötigt.
Klausel schließt Sonderkündigung aus
Das Gesetz erlaubt auch die Kündigung, wenn der Vermieter andernfalls „an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert“ wäre. Beide Möglichkeiten hatte die Stadt Bochum im vorliegenden Fall ausdrücklich im Kaufvertrag untersagt.
Die Eigentümer hatten es über ein Sonderkündigungsrecht versucht, das nur für Häuser mit zwei Wohnungen gilt, in denen der Vermieter mit wohnt.
In diesem speziellen Fall braucht man keinen Kündigungsgrund. Laut BGH schließt die Klausel aber auch eine solche Kündigung aus. (dpa-AFX)
Foto: Shutterstock
Weiter aktuelle Urteile:
Mietwohnung: Muss ich renovieren oder nicht?
BGH-Urteil: Eigentümer haften für Schäden durch Handwerker
BGH-Urteil: Kein Widerrufsrecht bei Zustimmung zu Mieterhöhungen