Mit dem Urteil vom Freitag wies das BGH eine Unterlassungsklage einer der beiden Teileigentümerinnen des fraglichen Gebäudes zurück, die sich gegen die Nutzung der Einheit als Flüchtlingsunterkunft richtete.
Dieser Unterlassungsklage wurde ursprünglich durch das Amtsgericht stattgegeben. Nachdem das Landgericht eine Berufung gegen das Urteil abwies, ließ der BGH eine Revision der Klage zu.
Die Entscheidung des Landgerichts ist laut BGH auch deshalb falsch, da sich aus der maßgeblichen Teilungserklärung nicht zweifellos schließen lässt, dass die Einheit ausschließlich als Altenpflegeheim dienen darf.
Organisation noch unklar
Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden, und damit auch – jedenfalls im Grundsatz – für die von der Beklagten beabsichtigte Nutzung als Flüchtlingsunterkunft.
Nicht geklärt werden konnte im Rahmen dieses Verfahrens, inwiefern die Beklagte verpflichtet ist, für die Organisation, Betreuung und Überwachung der Unterkunft zu sorgen. (bm)
Foto: Shutterstock
Weiter aktuelle Urteile:
BGH kippt mehrere Zusatz-Entgelte der Sparkasse Freiburg
BGH: Immobilienanzeigen ohne Energieausweis sind Irreführung
BGH: Wohnungskündigung aus Wirtschaftsinteressen ist kein „Selbstläufer“