Der Treuhänder eines geschlossenen Fonds haftet auch dann für Fehler des Fondsvertriebs, wenn er nur mit einer winzigen Einlage selbst an dem Fonds beteiligt war.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute veröffentlichten Leitsatz-Urteil (II ZR 265/16). In dem Fall ging es um einen Publikumsfonds aus dem Jahr 2003, an dem der Treuhänder – nach Behauptung des Klägers – zunächst nur mit einer eigenen Einlage von 100 Euro beteiligt war.
Der Kläger hatte den Prospekt erst nach der Unterschrift unter den Zeichnungsschein erhalten und sich stattdessen auf Basis einer persönlichen Musterberechnung beteiligt, die er vom Vertrieb bekommen hatte. Für die Aufklärungsmängel des Vertriebs hafte auch der Treuhänder, so der Kläger.
Klageabweisung durch LG und OLG
Land- und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen, unter anderem mit der Begründung, eine Einlage von 100 Euro sei zu gering, um einen maßgeblichen Anknüpfungspunkt für das erforderliche Eigeninteresse des Treuhänders für eine „Prospekthaftung im weiteren Sinn“ bilden zu können.
Das sieht der BGH anders. Nach seiner ständigen Rechtssprechung haften auch Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft, die nicht (so wie die anderen Anleger) nur rein „kapitalistisch“ beteiligt sind, für Prospekt- und andere Fehler des Vertriebs. Das gilt auch für Treuhänder und ist – so die aktuelle Entscheidung – unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
Der BGH verwies den Fall zurück an das OLG Frankfurt, das nun klären muss, inwieweit die behaupteten Aufklärungsmängel tatsächlich vorlagen. (sl)
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