Für solche Fälle sah das bis einschließlich 2001 gültige Wohnungsbaugesetz vor, dass die Dauer der Zweckbestimmung mehr als 15 Jahre betragen kann. „Allerdings: Auch ein längerer Zeitraum endet irgendwann“, gab Stresemann zu bedenken.
Kommunen, die die Kontrolle über die Nutzung nicht ganz aus der Hand geben wollten, empfahl sie, einen anderen Weg zu gehen und das Grundstück durch Erbbaurecht auf begrenzte Zeit zu verpachten.
„Die unbefristete Vereinbarung muss nun zeitlich gestutzt werden“, erläuterte der BGH-Anwalt der Stadt, Volkert Vorwerk, nach der Verhandlung.
Kompetenzen liegen heute anders
Er zeigte sich zufrieden mit dem Vorschlag des Senats, dafür die Laufzeit des Darlehens heranzuziehen, in diesem Fall 35 Jahre.
Für die Genossenschaft plädierte BGH-Anwalt Thomas Winter dafür, alle Förderbedingungen in den Blick zu nehmen. Die Dauer eines Darlehensvertrags sage noch nichts über den ökonomischen Vorteil aus.
Heute liegen die Kompetenzen für den sozialen Wohnungsbau bei den Ländern, ihre Förderrichtlinien unterscheiden sich im Detail.
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