Ein Raten-Anleger muss bis zu 52.000 Euro noch offene Einlage in einen Fonds einzahlen, der schon 2011 von der BaFin untersagt worden war und sich seitdem in Abwicklung befindet. Das gilt unter Umständen auch, um Forderungen anderer Anleger auszugleichen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Leitsatz-Urteil (II ZR 95/16). An der vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Anlegers ändert weder die Abwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) noch der Widerruf der Beteiligung noch die Kündigung durch den Anleger etwas.
Der Anleger – ein Apotheker – hatte sich im April 2009 mit einer Zeichnungssumme von 120.000 Euro plus Agio an dem geschlossenen Fonds beteiligt. Die Einlage sollte durch einen Einmalbetrag und eine Ratenzahlung von 1.000 Euro monatlich erbracht werden. Im Oktober 2011 untersagte die BaFin den Fonds wegen eines Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (KWG) jedoch und verfügte die Abwicklung.
Pikant: Keine Drittverbindlichkeiten vorhanden
Im Mai 2012 stellte der Apotheker die Ratenzahlungen ein; der eingesetzte Abwickler fordert nun die noch offene Differenz zur Zeichnungssumme ein. Entscheidend für das Urteil sind dabei einmal mehr die vertraglichen Regelungen, die der BGH erneut ausführlich würdigt, und erst in zweiter Linie die gesetzlichen Vorschriften.
Pikant an dem Fall ist auch, dass das gesamte aktive Geschäft des Fonds mittlerweile weiterveräußert wurde und mit Ausnahme der laufenden Kosten keine weiteren Verbindlichkeiten bestehen, wie aus dem dem Urteil des OLG Stuttgart als Vorinstanz hervorgeht (14 U 2/15). Vielmehr bestand Mitte 2015 ein Bankguthaben des Fonds in Höhe von etwa 2,8 Millionen Euro.
Zudem hatte der Abwickler behauptet, noch ausstehende Leasingforderungen eintreiben zu wollen und Haftungsansprüche gegenüber früheren Geschäftsführungsorganen zu verfolgen. Die ausstehenden Einlagen würden dafür benötigt.