Es geht also nur noch darum, die Liquidationsmasse zu erhöhen und am Ende einen Ausgleich zwischen den Anlegern herbeizuführen. Auch das ändert laut BGH nichts an der grundsätzlichen Einzahlungsverpflichtung des Raten-Anlegers.
Dabei muss der Abwickler noch nicht einmal alle Anleger gleich behandeln. Vielmehr kann er rückständige Einlagen „in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen“ einfordern, so das Urteil. Ein Ausgleich zwischen den Anlegern müsse dann im Rahmen der Schlussabrechnung stattfinden.
Möglicherweise bekommt der Apotheker dann also einen Teil seiner Einzahlung wieder zurück. Das hängt vermutlich auch davon ab, mit welchem Nachdruck der Abwickler auch von anderen Ratenzahlern die noch offene Summe eintreibt oder etwaige Ausschüttungen von Einmalzahlern zurückfordert.
Fall an OLG Stuttgart zurückverwiesen
Damit stellt sich die wichtige Frage, ob der Abwickler auch im Rahmen der Schlussabrechnung und des Ausgleichs der Anleger untereinander tätig werden darf. Die Antwort des BGH nach ausführlicher Abwägung in dem insgesamt 35-seitigen Urteil: Ja.
Demnach kann der Abwickler ausstehende Ratenzahlungen auch einfordern, um damit etwaige Forderungen anderer Anleger – gegebenenfalls auch von Einmalzahlern – auszugleichen.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der Nachforderungsanspruch generell auf Summen begrenzt ist, die zur Abwicklung benötigt werden. Die Vorinstanzen hatten hierzu noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass der BGH den Fall an das OLG Stuttgart zurückverwies. (sl)
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