BdV und GDV uneins über BGH-Urteil

Beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hebt man den Einzelfall-Charakter des Urteils hervor. So habe der BGH dem Kläger zwar „unter den besonderen Umständen des Einzelfalles“ auch viele Jahre nach Vertragsabschluss ein Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung eingeräumt. Gleichzeitig habe das Gericht aber auch klargestellt, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts „sachgerecht einzuschränken“ sei, teilt der GDV mit.

Bei der nun von der Vorinstanz vorzunehmenden konkreten Rückabwicklung des Vertrages müsse unter anderem auch berücksichtigt werden, dass der Versicherer dem Kunden im Vertragszeitraum Versicherungsschutz geboten habe, heißt es. Dieser stelle einen Vermögensvorteil dar, so der Verband weiter, der im Rahmen der Rückabwicklung zu berücksichtigen sei. „Diese Klarstellung ist zu begrüßen“, betont der GDV.

GDV: Kein ewiges Widerrufsrecht für alte Verträge

Im Vorfeld der Entscheidung sei immer wieder behauptet worden, die Entscheidung des EuGH könnte zu einer Art „ewigem Widerrufsrecht für Millionen alter Lebensversicherungsverträge“ führen, so der Verband. Dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr betreffe das Urteil nicht automatisch alle nach dem „Policenmodell“ abgeschlossenen Versicherungsverträge, sondern allenfalls nur solche Fälle, bei denen der Kunde in der Lebensversicherung nicht im gebotenen Maße über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten habe.

Der GDV gehe jedoch davon aus, dass Lebensversicherungskunden auch in der Zeit von 1994 bis 2007 „grundsätzlich ordnungsgemäß und vollständig“ über das Widerspruchsrecht belehrt worden seien und auch die entsprechenden Unterlagen vollständig erhalten haben. Weitere Einschätzungen des Urteils seien erst möglich, wenn die schriftliche Begründung der Entscheidung vorliege, heißt es abschließend. (lk)

Foto: BGH

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