Eine Rolle könnte dabei auch spielen, ob der beklagte Vermittler persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat: Die Anleger waren seine Schwiegereltern.
Er hatte ihnen im Jahr 2007 zwei Beteiligungen an einem KG-Fonds vermittelt, der auf die Realisierung kurzfristiger Kursgewinne aus dem Handel mit Wertpapieren und Finanzinstrumenten aller Art abzielte, aber offenbar Verluste machte.
Vermittler kann sich nicht auf Risikohinweise im Emissionsprospekt berufen
Die Schwiegereltern – ein Arbeiter und eine Altenpflegerin, seinerzeit Mitte 50 – hatten für die Beteiligungen ihr ganzes Vermögen in Form von Sparbüchern, einer Lebens- und einer Rentenversicherung sowie einem Bausparvertrag mit Guthaben von insgesamt rund 80.000 Euro aufgelöst.
Auf die Risikohinweise im Emissionsprospekt kann der Vermittler sich nicht berufen. Diesen hatte er nach Feststellung des BGH – wenn überhaupt – erst am Tag der Zeichnung übergeben. (sl)
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