Verirrt sich eine Rakete an Sylvester, haftet der Verursacher nicht (BGH, Urteil vom 18.09.2008, Au. V ZR 75/08), denn der „nachbarrechtliche Grundstücksbezug“ ist hier nicht schon deshalb gegeben, weil die Rakete gerade vom Nachbargrundstück her abflog. Genauso fehlt einer Brandstiftung der „spezifische Grundstücksbezug“.
Gehaftet wird jedoch für übergreifendes Feuer, Rauch, Baustaub, Ruß, Löschwasser, sowie Laub von Bäumen welche wegen Fristablaufes nachbarrechtlich nicht mehr beseitigt werden müssen (BGH, Urteil vom 27.10.2017, Az. V ZR 8/17).
Darin eingeschlossen sind auch gefährliche Grundstückszustände, durch einen Feuerplatz oder Lagerung gefährlicher Materialien, sowie eigene gefährliche Arbeiten als Heimwerker oder Hobbybastler.
Die Immissionen dürfen jedenfalls nicht solche sein, die ein Nachbar ohne Ausgleich zu dulden hätte, weil sie zumutbar und zulässig ist.
Wie die Doppelversicherung vermieden wird
Bei Haus- und Wohneigentum besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht. Ebenso unterliegen Handwerker keinem Zwang zum Abschluß einer Pflichtversicherung.
Wer Handwerker beauftragt kann diese nach Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung fragen – und darin enthaltenen Deckungslücken. Oder der Eigentümer schließt eine Grundstückshaftpflichtversicherung ab, die dies enthalten sollte.
Wer zu den 85 Prozent der Bevölkerung mit Privathaftpflicht gehört, könnte auch prüfen ob darin von seinem Einfamilienhaus mit Grundstück ausgehende Schäden bereits versichert sind. Zudem kann diese Prüfung helfen, eine Doppelversicherung zu vermeiden.
Seite drei: Am Ende haftet der Handwerker