Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses „Behältermanagement“ im Jahr 2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren.
Laut BGH fällt dieser Service unter „Müllbeseitigung“ – und die Kosten dafür dürfen nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei aber weit auszulegen. Dass der Dienstleister nur beauftragt wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim Mülltrennen nicht an die Vorschriften hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe keine Rolle.
In dem Streit ging es auch um Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden, wie die Richter entschieden. (Az. VIII ZR 117/21)
Betriebskosten sind laut Verordnung Kosten, die dem Eigentümer „durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Kosten für Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu. (dpa-AFX)