Dieser Auffassung folgte nun auch der BGH, den der Mann im Wege der Revision angerufen hatte. Zwar sei der Geschädigte „sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei“, so der BGH.
„Allerdings ist der Geschädigte nach dem in Paragraf 249 Absatz zwei Satz eins des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.“
Versicherung muss nur günstigere Werkstatt erstatten
Demnach müsse die Versicherung nicht die ortsüblichen Durchschnittskosten, sondern im Zweifel nur die für die günstigere Werkstatt erstatten.
Auch die Aufschläge auf die UPE aus der Kalkulation auszunehmen, war nach Ansicht der Karlruher Richter nicht zu beanstanden, auch wenn die meisten Werkstätten diese berechnen würden und in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt sei, dass diese ersatzfähig sein könnten. (bm)
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