Sind Mieter beim Verkauf ihrer Wohnung übergangen worden, können sie Schadensersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Möchten Wohnungseigentümer eine vermietete Wohnung verkaufen, so müssen sie diese zuerst dem jeweiligen Mieter zum Kauf anbieten. Versäumen sie dies, so hat der Mieter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Januar 2015 ein Recht auf Schadensersatz.
Die Karlsruher Richter gaben damit im Grundsatz einer Hamburger Mieterin recht, die Schadensersatz in Höhe von rund 79.000 Euro einklagte (Az.: VIII ZR 51/14). Beim Verkauf ihrer Wohnung im Jahr 2011 hatte der Vermieter versäumt, ihr diese zuvor zum Kauf anzubieten.
BGH stärkt Rechte von Mietern
„Der Bundesgerichtshof stärkt mit der heutigen Entscheidung die Rechte von Mietern, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft wurde. Unterläuft oder vereitelt der Vermieter das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters, macht er sich schadenersatzpflichtig“, kommentiert Lukas Siebenkotten, Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes, das Urteil.
Der Vermieter müsse den sogenannten entgangenen Gewinn, das heißt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis, den der Dritte gezahlt hat und zu dem der Mieter die Wohnung selbst hätte kaufen können, als Schadensersatz zahlen.
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Vermieter informierte Mieter nicht über geplanten Verkauf
In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter ein Mehrfamilienhaus in Hamburg mit sieben Wohnungen zu Eigentumswohnungen umgewandelt. Er verkaufte das Haus mit sämtlichen Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 1,3 Millionen Euro an einen Dritten. Der anteilige Kaufpreis für die Mieterwohnung betrug 186.571 Euro.
Die Mieter wurden weder über den Verkauf noch über ihr Vorkaufsrecht informiert. Die neuen Eigentümer boten die umgewandelte Wohnung den dort wohnenden Mietern später zu einem Preis von 266.250 Euro an, dem Verkehrswert der Wohnung.
Die Mieter machten Schadensersatzsprüche geltend. Hätte der Vermieter ihr Vorkaufsrecht nicht vereitelt, hätten sie die Wohnung im Wert von 266.250 Euro zum Kaufpreis von 186.571 Euro erworben und somit mehr als 79.000 Euro weniger gezahlt.
Höhe der Entschädigung noch unsicher
Die BGH-Richter stellten zwar fest, dass den Mietern grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für das nicht gewährte Vorkaufsrecht zusteht, wiesen den Fall jedoch an die Vorinstanz zurück.
Das Hamburger Landgericht muss nun die Umstände genauer prüfen und feststellen, ob und wie viel Schadensersatz den Mietern zusteht. (bk)
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